Allgemeine Veranstaltungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
1. Der Glaspalast Sindelfingen, (nachfolgend auch Glaspalast oder Versammlungsstätte genannt) wird durch den „Verein zur Pflege und Förderung des Sportes im Glaspalast in Sindelfingen e.V.“ (nachfolgend Vermieter oder Betreiber genannt) vermarktet und betrieben.

2. Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) gelten für alle Verträge, die die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere die Überlassung des Glaspalastes, von Veranstaltungsflächen, und Räumen sowie die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen und die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Aufbauten zum Gegenstand haben.

3. Die AVB gelten gegenüber natürlichen Personen (Privatpersonen) sowie gegenüber Firmen, Kaufleuten, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AVB auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbe¬dingungen unserer Mieter gelten nur, wenn der Vermieter sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

4. Werden mit dem Mieter im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag Vereinbarungen getroffen, die von den vorliegenden AVB abweichen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AVB.

§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Vertragsergänzungen
1. Alle Verträge und Ergänzungen zum Vertrag mit dem Vermieter bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Vermieter übersendet zu diesem Zweck zwei noch nicht unterschriebene Ausfertigungen des Vertragsvorschlags nebst Anlagen an den Mieter. Der Mieter unterschreibt zwei Exemplare und sendet sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an den Vermieter zurück. Diese Zusendung der zwei rechtsgeschäftlich wirksam unterschriebenen Vertragsausfertigungen stellt im Rechtssinn ein Angebot zum Abschluss des Vertrags dar. Mit Gegenzeichnung einer Ausfertigung des Vertrags durch den Vermieter und deren Zusendung an den Mieter erfolgt die Annahme und somit der Vertragsabschluss.

2. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Bei kurzfristiger Anforderung von medien- oder veranstaltungstechnischen Einrichtungen während des Aufbaus oder während der Veranstaltung erfolgt die Bestätigung in der Regel auf einem Übergabeprotokoll oder Lieferschein.

3. Reservierungen und Optionen enden spätestens mit Ablauf der im Anschreiben zum Vertrag bezeichneten Rücksendefrist. Eines gesonderten Hinweises gegenüber dem Mieter bedarf es insoweit nicht.

§ 3 Mieter, Veranstalter, Veranstaltungsleiter
1. Ist der Mieter nicht gleichzeitig der Veranstalter (sondern z.B. ein Vermittler oder eine Agentur), hat er den Veranstalter schriftlich im Vertrag zu benennen und ihn von allen vertraglichen Haupt und Nebenpflichten in Kenntnis zu setzen. Gegenüber dem Vermieter bleibt der Mieter für die Erfüllung aller Pflichten verantwortlich. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Mieters. Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat der Mieter wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen.

2. Wird im Vertrag neben dem Mieter kein Dritter als Veranstalter benannt, ist der Mieter der Veranstalter und hat dementsprechend alle Pflichten die dem Veranstalter nach dem Wortlaut und nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen sowie nach den „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ obliegen umzusetzen.

3. Die unentgeltliche Überlassung oder entgeltliche Überlassung von Flächen Hallen oder Räumen ganz oder teilweise an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Vertrag namentlich benannt ist.

4. Für begleitende Fachausstellung gilt die Genehmigung zur Überlassung von Flächen an Aussteller (Dritte) als erteilt, wenn die Ausstellung im Vertrag oder in einem Leistungsverzeichnis als solche bezeichnet ist.

5. Der Veranstalter hat dem Vermieter vor der Veranstaltung eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person namentlich schriftlich zu benennen, die die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (nachfolgend VStättVO) für den Veranstalter nach Maßgabe der „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ wahrnimmt.

6. Die Pflichten, die dem Mieter und dem Veranstalter nach diesen Vertragsbestimmungen obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.

§ 4 Vertragsgegenstand
1. Die Überlassung der Versammlungsstätte, von Veranstaltungsflächen und /-räumen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Veranstalter angegebenen Nutzungszweck. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag. Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, kann der Mieter unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen. Der Mieter hat in jedem Fall sicherzustellen, dass für eine Veranstaltung keinesfalls mehr Besucher eingelassen oder Karten in Umlauf kommen, als Besucherplätze im genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplan ausgewiesen sind.

2. Veränderungen an den überlassenen Hallen, Räumen, Flächen und Einbauten, die Änderung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen sowie zusätzliche Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.

3. Soweit der Mieter nicht die gesamte Versammlungsstätte anmietet, besitzt er nicht das Recht zur ausschließlich Nutzung von Eingängen/ Ausgängen, Foyerflächen, Funktionsflächen wie Toiletten, Garderoben oder Außenflächen. Er hat die gemeinsame Nutzung dieser Bereiche durch andere Mieter, deren Besucher und durch den Vermieter zu dulden. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Mieter sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Mieter hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Mieters eingeschränkt wird.

4. Der Vermieter ist berechtigt aus sicherheitstechnischen und betrieblichen Gründen, während der Auf- und Abbauphase und während einer Veranstaltung, die überlassenen Hallen/Räume/ Flächen zu betreten.

§ 5 Nutzungsentgelte, Betriebskosten, Nebenkosten
1. Das vertraglich vereinbarte Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag oder aus einer dem Vertrag beigefügten Kosten- und Leistungsübersicht. Alle vereinbarten Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Die Angaben zu den Leistungen und Entgelten basieren auf dem jeweiligen Stand der Veranstaltungsplanung. Ändert sich die Veranstaltungsplanung führt dies zur Fortschreibung und Zusendung der geänderten Kalkulation bzw. Kosten- und Leistungsübersicht an den Mieter.

3. Alle gebäudetechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie alle technischen Einrichtungen, die der Mieter beim Vermieter für seine Veranstaltung bestellt, dürfen ausschließlich durch das technische Personal des Vermieters bzw. durch die technischen Servicepartner des Vermieters angeschlossen und bedient werden. Die durch die Anwesenheit und den Einsatz des technischen Personals entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

4. Für den Auf- und Abbau bühnen-, studio- oder beleuchtungstech-nischer Einrichtungen sind nach Maßgabe des § 40 VStättVO „Ver-antwortliche für Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstal-tungstechnik“ auf Kosten des Mieters zu stellen. Einzelheiten zur Bestellung und zur Anwesenheitspflicht sind den „Sicherheitsbestim-mungen“ für Veranstaltungen zu entnehmen.

5. Der Umfang der erforderlichen Einsatzkräfte von Feuerwehr, Poli-zei, Sanitäts-, Sicherheits- und Ordnungsdienst hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspe-zifischen Risiken im Einzelfall ab. Die Kosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste entstehen hat der Mieter ebenfalls zu tragen.

6. Die vollständige Abrechnung der Veranstaltung erfolgt auf Grund-lage einer Schlussrechnung nach Durchführung der Veranstaltung auf Basis der beauftragten und erbrachten Leistungen sowie der entstandenen Betriebs- und Nebenkosten. Mit der Schlussrechnung werden bereits geleistete Vorauszahlungen verrechnet.

7. Zahlungen sind nach Rechnungsstellung innerhalb von 8 Tagen auf das Konto des Vermieters zu leisten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelungen erhoben. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

§ 6 Übergabe, Rückgabe
1. Mit Überlassung der Versammlungsstätte ist der Veranstalter auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, das Objekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege zu begehen und zu besichtigen. Verlangt der Vermieter vom Veranstalter die Benennung eines Veranstaltungsleiters, hat dieser auf Anforde-rung des Vermieters an der Besichtigung teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte im Rahmen der Besichtigung vertraut zu machen.

2. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Nut-zungsobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und dem Vermie-ter unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten kön-nen die Ausfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhal-ten sind.

3. Vom Veranstalter oder in seinem Auftrag von Dritten während der Nutzungsdauer eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekoratio-nen und ähnliches sind vom Mieter bis zum vereinbarten Nutzungs-ende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederher-zustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Gegenstände zu Lasten des Mieters kostenpflichtig entfernt werden.

§ 7 Merchandising
Dem Veranstalter ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zu-stimmung des Vermieters über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblich tätig zu werden oder Gewerbetrei-bende wie z.B. Merchandiser, Blumen-, Tabakwarenverkäufer zu seinen Veranstaltungen zu bestellen. Im Falle der Zustimmung durch den Vermieter können Standmieten oder prozentuale Anteile am Umsatzerlös, die gesondert festgelegt werden, vom Vermieter verlangt werden.

§ 8 Garderoben, Toiletten
1. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben und Toiletten erfolgt ausschließlich durch den Vermieter und die mit ihr verbundenen ortskundigen Servicefirmen. Die Benutzer der Einrichtungen haben das ausgewiesene ortsübliche Entgelt zu leisten. Ansprüche des Mieters auf Auszahlung oder Verrechnung der vereinnahmten Entgel-te bestehen nicht.

2. Bei geschlossenen Veranstaltungen kann für die Garderoben- und Toilettenbenutzung ein Pauschalpreis vereinbart werden.

3. Ist durch den Vermieter keine Bewirtschaftung der Garderoben vorgesehen, kann der Mieter gegen Übernahme der Bewirtschaf-tungskosten verlangen, dass die Besuchergarderobe mit Personal besetzt wird. Erfolgt keine Beauftragung zur Bewirtschaftung trägt der Mieter das alleinige Haftungsrisiko für abhandengekommene Garde-robe der Besucher seiner Veranstaltung.

§ 9 Akkreditierung, Ausweissystem
Der Mieter ist auf Anforderung des Vermieters verpflichtet das Aus-weissystem bzw. die Akkreditierungsmaßnahmen des Vermieters für alle eigenen Mitarbeiter und beauftragten Dienstleister anzuwenden.

§ 10 Parkplatzregelung
1. Für die Besucher der Veranstaltung stehen eine begrenzte Anzahl Parkplätze auf dem Gelände und im Umfeld der Versammlungsstätte zur Verfügung

2. Sofern Rundfunk- und Fernsehübertragungswagen zum Einsatz kommen, dürfen diese nur auf hierfür geeigneten Flächen in Abstim-mung mit dem Vermieter abgestellt werden.

§ 11 Werbung, Promotion Aktionen
1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Mieters. Alle Arten von Werbemaßnahmen auf dem Gelände, an und in den Hallen oder Räumen bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Dies gilt auch für Promotion-Aktionen auf dem Gelände der Versammlungsstätte. Diese müssen durch den Mieter schriftlich angekündigt und hinsichtlich Art, Umfang, Sicherheitsanforderungen und Kosten mit dem Vermieter abgestimmt werden.

2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, bereits auf seinem Gelände vorhandenes Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbe-werbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Veranstalters besteht. Das Abdecken vorhandener Werbeflächen durch den Veran-stalter bedarf der Zustimmung durch den Vermieter.

3. Der Veranstalter ist verpflichtet bei allen Werbemaßnahmen und in allen Publikationen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Veranstalter und nicht der Vermieter die Veranstaltung durchführt.

4. Bei der Nennung des Namens der Versammlungsstätte auf Ankün-digungen aller Art (auch im Internet) Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten sind ausschließlich der Originalschriftzug des „Glaspa-last Sindelfingen“ sowie das Originallogo zu verwenden. Die entspre-chenden Vorlagen werden ausschließlich zu diesem Zweck bereitge-stellt.

§ 12 Herstellung von Ton, Ton-Bild- und Bildaufnahmen
1. Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonsti-ge Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustim-mung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter.

2. Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Si-cherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplans zugelassen. Der Vermieter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.

3. Der Vermieter hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnun-gen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwende-ten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Ei-genveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Mieter nicht schriftlich widerspricht.

§ 13 GEMA-Gebühren
Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Der Vermieter kann rechtzeitig vor der Veran-staltung vom Mieter den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrich-tung der GEMA Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Veranstalter verlangen. Soweit der Mieter zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann der Vermieter eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA – Gebühren vom Mieter verlangen.

§ 14 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten
1. Der Mieter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und Anzeigepflichten zu erfüllen, sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen – soweit nicht in diesen AVB oder im Vertrag anders festgelegt – einzuholen und behördliche Anordnungen, Auflagen und Bedingungen umzusetzen.

2. Der Mieter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche der VStättVO, des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeord-nung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschrif-ten der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhal-ten.

3. Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Gebühren und Steuern. Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Mieter zu entrichten. Die gegebenenfalls auf das Honorar von Künstlern anfallende Künstlersozialabgabe führt der Veranstalter fristgemäß an die Künstlersozialkasse ab.

§ 15 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, den Veranstalter, seine Gäste oder sonsti-ge Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB (Ex-kulpation vom Auswahlverschulden) ist ausgeschlossen.

2. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördli-che Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besu-cherzahlen, Missachtung von Rauchverboten) die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Vermieter als Betreiber der Ver-sammlungsstätte verhängt werden können, sowie auf anfallende Gebühren oder Kosten, insbesondere für Feuerwehrgebühren auf-grund eines Fehlalarms wegen eines Verstoßes gegen das Rauch-verbot oder sonstige Brandschutzbestimmungen.

3. Der Mieter stellt den Vermieter unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheber-rechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

4. Der Mieter ist verpflichtet für die Veranstaltung eine Veranstalter-haftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für veranstaltungsbeding-te

 Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von mindes-tens
3 Mio. Euro (drei Millionen Euro)

abzuschließen und dem Vermieter gegenüber durch Vorlage einer Ablichtung des Versicherungsscheins bis spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung nachzuweisen. Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ist eine wesentliche Vertragspflicht.

Dem Vermieter steht das Recht zu, bei nicht fristgemäßem Nachweis der Versicherung die erforderliche Versicherung zu Lasten und auf Kosten des Mieters abzuschließen.

§ 16 Haftung des Vermieters
1. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters auf Scha-densersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Halle, Räume und Flächen gemäß § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen.

2. Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Be-tracht, wenn dem Vermieter die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung angezeigt worden ist.

3. Die Haftung des Vermieters für einfache Fahrlässigkeit ist ausge-schlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.

4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadenser-satzpflicht des Vermieters für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmit-telbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

5. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absa-ge oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung des Vermie-ters, haftet der Vermieter nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.

6. Der Vermieter übernimmt keine Haftung bei Verlust der vom Veran-stalter, oder in seinem Auftrag von Dritten oder von Besuchern einge-brachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen Wertgegenstände, soweit der Vermieter keine entgeltpflichtige Ver-wahrung übernommen hat. Auf Anforderung des Mieters im Einzelfall erfolgt durch den Vermieter gegen Kostenerstattung die Stellung eines speziellen Wachdienstes.

7. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbe-dingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Vermieters.

8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, sowie im Fall der ausdrückli-chen Zusicherung von Eigenschaften. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB (Exkulpation vom Auswahlverschulden) ist auch für den Vermieter ausgeschlossen.

§ 17 Rücktritt, Kündigung
1. Der Vermieter ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:

a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkos-ten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,

b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicher-heit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt erfolgt,

c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmi-gungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,

d) der im Mietvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich ge-ändert wird,

e) der Mieter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks im Vertrag verschwiegen hat, dass die Ver-anstaltung durch oder für eine politische Partei oder eine religiöse bzw. „schein-religiöse“ Vereinigung durchgeführt wird,

f) gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen versamm-lungsstättenrechtliche Vorschriften oder gegen be¬hördliche Auf-lagen und Anordnungen durch den Mieter verstoßen wird,

g) der Mieter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertrag-lich übernommenen Mitteilungs- Anzeige- und Zahlungs¬pflichten gegenüber dem Vermieter oder gegenüber Behörden, Feuerwehr oder Sanitäts- und Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nach-kommt.

h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröff-net oder die Eröffnung des In¬solvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

2. Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht aus einem der in § 17 Ziffer 1 a) bis 1 g) genannten Gründe Gebrauch, behält er den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

3. Ist der Mieter eine Agentur, so steht dem Vermieter und der Agen-tur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber (Veranstalter) der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auf-traggeber der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem be-stehenden Vertrag mit dem Vermieter vollständig übernimmt und auf Verlangen des Vermieters angemessene Sicherheit leistet.

§ 18 Absage, Ausfall der Veranstaltung
Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, hat der Vermieter die Wahl, gegenüber dem Mieter statt einer konkret berechneten Entschädi-gung eine Pauschale geltend zu machen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt nachstehende Pauschale, bezogen auf die vereinbar-ten Entgelte zu verlangen. Bei Absage der Veranstaltung:

 bis 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 10 %
 bis 9 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 20 %
 bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30 %
 bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
 danach: 100 %

Jede Absage des Mieters bedarf der Schriftform. Der Mieter hat das Recht nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

§ 19 Höhere Gewalt
Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist der Vermieter für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.

§ 20 Ausübung des Hausrechts
1. Der Vermieter und den hierzu beauftragten Personen steht das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter, seinen Besuchern und Dritten während der Dauer des Vertragsverhältnisses weiterhin unein-geschränkt zu.

2. Dem Mieter/ Veranstalter und seinem Veranstaltungsleiter steht innerhalb der überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht in dem für die sichere Durchführung der Veranstaltung notwendigen Umfang neben dem Vermieter zu. Der Mieter/Veranstalter und sein Veranstal-tungsleiter sind verpflichtet, innerhalb der überlassenen Versamm-lungsräume für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Sie sind gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung der Hausordnung verpflichtet. Bei Verstößen gegen die Hausordnung haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

3. Den vom Vermieter beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu allen Veranstal-tungsräumen und Flächen zu gewähren.

§ 21 Abbruch von Veranstaltungen
Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann der Vermieter vom Veranstalter die Räumung und Herausgabe des Vertragsgegen-standes verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.

§ 22 Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung
Der Vermieter überlässt die im Vertrag bezeichneten Veranstaltungs-räume- und Flächen zur Durchführung von Konzerten, Kongressen, Tagungen sowie Veranstaltungen sportlicher, kultureller oder sonsti-ger Art. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der übermittel-ten personenbezogenen Daten.

§ 23 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter ge-genüber dem Vermieter nur zu, wenn seine Gegenan¬sprüche rechts-kräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Vermieter anerkannt sind.

§ 24 Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand,
1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Sindelfingen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Sofern der Mieter Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Ge-richtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Strei-tigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Sindelfingen als Gerichtsstand vereinbart. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter wahlweise auch vor dem für seinen Sitz zu-ständigen Gericht zu verklagen.

§ 25 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser AVB, oder der „Sicherheitsbestim-mungen“ für Veranstaltungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.

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